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   BVerwG, 27.02.1964 - III C 214.61   

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https://dejure.org/1964,553
BVerwG, 27.02.1964 - III C 214.61 (https://dejure.org/1964,553)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1964 - III C 214.61 (https://dejure.org/1964,553)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1964 - III C 214.61 (https://dejure.org/1964,553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FG § 13 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 18, 104
  • ZLA 1964, 221
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.05.1962 - III C 44.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1964 - III C 214.61
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1962 - BVerwG III C 44.61 - entschieden, daß sich nach § 12 Abs. 4 FG ein Höchstbetrag für die Schadensfeststellung ergäbe, wenn der Geschädigte am 1. Januar 1940 einen Betrieb im Gebiet des späteren sowjetisch besetzten Sektors von Berlin gehabt hatte, der Schaden aber in dem später in den Westen Berlins verlegten Betrieb entstanden war.
  • BVerwG, 14.05.1964 - IV C 205.62

    Rechtsmittel

    Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 -.

    - Nach Bekanntwerden des Urteils des III. Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 -, der eine Heranziehung von im sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands belegenem Vermögen zum Einheitswertvergleich nicht für möglich hält, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht zu dem Urteil im wesentlichen folgende Ansicht vertreten: Die Einheitswerte seien in beiden Währungsgebieten lediglich nominell von Reichsmark auf DM-Ost bzw. DM-West umgestellt worden, ohne daß sich an dem inneren Wert der Wirtschaftsgüter für den betreffenden Währungsbereich irgend etwas geändert hätte.

    Im Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 - wird dazu ausgeführt die Regelung des § 13 Abs. 4 FG rechtfertige sich vor allem aus der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung im Bundesgebiet, an der in den sowjetisch besetzten Teil Deutschlands verlegte Betriebe nicht hätten teilnehmen können.

    - Unter diesem Gesichtspunkt schließt sich der erkennende Senat im Ergebnis dem Urteil des III. Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 - an, daß in Fällen der hier vorliegenden Art kein Raum für einen Einheitswertvergleich ist.

  • BVerwG, 20.10.1966 - III C 71.65

    Feststellung von Kriegssachschäden an zum Betriebsvermögen einer

    Bestätigung von BVerwGE 18, 104.

    Das Verwaltungsgericht sah unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 - einen Einheitswertvergleich zwischen den Betrieben im Sowjetsektor von B. und in N. als nicht zulässig an.

    Wie bereits in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1964 (BVerwGE 18, 104) sich auf den Standpunkt gestellt, daß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG nicht auf Betriebe anwendbar sei, die am Endvergleichszeitpunkt außerhalb des Geltungsbereiches des Feststellungsgesetzes belegen gewesen sind.

  • BVerwG, 26.02.1968 - III B 175.67

    Entschädigungszahlung für einen Kriegssachschaden an einer Bootswerft in Hamburg

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerwGE 18, 104 und Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 71.65 -), daß ein im Endvergleichs Zeitpunkt in der SBZ belegener Betrieb schon wegen seiner Belegenheit in der SBZ nicht sachgleich ist gegenüber dem Betrieb, der im Anfangsvergleichszeitpunkt im Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen war und einen Kriegssachschaden erlitt.
  • BVerwG, 09.09.1964 - IV ER 223.64

    Rechtsmittel

    Auch wenn es glaubhaft war, daß der Kläger unmittelbar nach der Krankenhausentlassung infolge der Umstellung gesundheitlich nicht in der Lage war, den Termin wahrzunehmen, so könnte es von Bedeutung sein, daß das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet war (BVerwG III B 289.59 - C 349.59 in NJW 1961 S. 892, BVerwG VIII C 6.61 in MDR 1963 S. 782 und IV C 109.63 in ZLA 1964 S. 221).
  • BVerwG, 28.01.1965 - III C 77.64

    Festsetzung eines einheitlichen Einheitswertes - Anforderungen an eine

    Erweist sich somit die Revision als unbegründet, weil die Vergleichbarkeit von gewerblichen Betrieben gemäß § 13 Abs. 4 FG im wesentlichen auf tatsächlichen Umständen beruht und begründete Revisionsrügen gegen diese tatsächlichen Feststellungen nicht vorgetragen worden sind, so kann es dahingestellt bleiben, ob wegen der Belegenheit der Betriebe in Berlin (West) bzw. im sowjetisch besetzten Sektor Berlins zu folgern ist, daß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG nicht anwendbar ist, wie es der erkennende Senat in seinemUrteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 - für einen am Währungsstichtag in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Betrieb ausgesprochen und der IV. Senat in seinemUrteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG IV C 205.62 - im Hinblick auf einen im sowjetisch besetzten Sektor Berlins belegenen Betrieb bestätigt hat.
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